Aufhebung der Stallhaltepflicht für Geflügel

Aufhebung der Stallhaltepflicht gemäß Geflügelpest-VO §8

Aufgrund der derzeitigen Seuchensituation in Österreich und ganz Europa und der Ergebnisse des Influenza-Wildvogelscreenings wurde beschlossen, die verpflichtende Stallhaltung zu beenden.

Die Sicherheitsmaßnahmen gemäß §8 Geflügelpest-VO sind jedoch weitgehend beizubehalten, da nach wie vor ein gewisses Risiko der Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügelbestände besteht.

Aus der am 24.3.2017 veröffentlichen Kundmachung( GZ 74100/0022-II/B/10/2017) über amtlich angeordnete Biosicherheitsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Geflügelpest ergeben sich folgende Pflichten für den Tierhalter:

  • Geflügel ist so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögel und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird
  • die Fütterung und Tränkung der Tiere hat im Stall oder einem Unterstand zu erfolgen
  • das Verbot Tiere mit Wasser zu tränken, zu dem auch Wildvögel Zugang haben
  • die Vorschrift, dass Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften, die mit Geflügel in Kontakt waren, sorgfältig zu reinigen und desinfizieren sind.
  • Anzeigepflicht bei folgenden Krankheitsanzeichen:
    • Abfall der Futter- und Wasseraufnahme
    • der Eierproduktion
    • erhöhter Sterblichkeitsrate

Diese Bestimmungen betreffen alle Betriebe und Personen, die Geflügel halten, egal ob kommerziell oder privat und bleiben so lange in Kraft, bis die Situation eine endgültige Aufhebung erlaubt.

  • Veröffentlicht: 29. März 2017

29.03.2017